Datum:?

Geschrieben von: Steffen Thieme

Ergebnis:?

Abschaffung des Tanzverbotes an stillen Feiertagen wie Karfreitag

Antragstext:

Die Jusos Koblenz mögen beschließen:

Jegliche Einschränkungen wegen beliebigen religiösen (Trauer-) Festen sind auf Grund unserer freiheitlich aufgeklärten Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß. Außerdem schränkt dies nicht nur die Freiheit von Menschen mit anderer Religionen ein, sondern auch atheistische, agnostische sowie säkulare eingestellte Menschen.

Laut dem Religionswissenschaftlicher Medien- und Informationsdienst e.V. sind fast 35% der in Deutschland lebenden Menschen konfessionslos. Knapp 61% lassen sich der großen Weltreligionen Christentum (römisch-katholisch und evangelisch) mit 56,5%, Islam mit 3,5%, Judentum, Hinduismus  und Buddhismus jeweils 0,12% zuordnen.

Die Mehrheit an christlichen Bürgerinnen und Bürgern in der Bundesrepublik ist nur knapp. Viele Bürgerinnen und Bürger mit christlicher Konfession leben säkular. Daher können wir davon ausgehen, dass in Deutschland über 50 % keine ernsthafte Ausführung ihres Glaubens dauerhaft anstreben.

„Die Religionsfreiheit ist Teil unserer modernen Gesellschaft, zu der eben auch andere Religionen gehören. Dass der christliche Glaube durch dieses Tanzverbot gegenüber anderen Religionen hervorgehoben wird, wollen wir nicht akzeptieren.“ – Facebook Beitrag der Jusos Westerwald vom 25.03.2016

Deswegen lehnen Jusos Koblenz das Tanzverbot an stillen Feiertagen wie Karfreitag ab.

Wir fordern eine teilweise Aufhebung des in § 8 Feiertagsgesetz geregelten Tanzverbots in Rheinland-Pfalz. § 8 LFtG besagt: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten 1. von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr, 2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und 3. vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr. Dies ist teilweise nicht mehr zeitgemäß. Wir fordern, § 8 Abs. 1 und 3 zu streichen und § 8 dahingehend zu ändern, dass das Tanzverbot nur am Volkstrauertag (teilweise Abs. 2) erhalten bleibt. § 8 LFtG sollte daher nur folgendermaßen lauten: „Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Volkstrauertag verboten“

Begründung:

Mit Ausnahme des Verbotes öffentlicher Tanzveranstaltungen am Volkstrauertag handelt es sich bei allen in § 8 erwähnten Tagen um christliche Feier- und Trauertage. Der Schutz dieser Feiertage begründet sich auf Art. 140 GG bzw. zum Zeitpunkt (Jahr 1919) des Deutschen Reichs auf § 139 WRV, welcher die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich schützt. Eine Abschaffung des Tanzverbots hat keine negativen Folgen. Wäre das Tanzen an allen Tagen erlaubt, so hätte dies keine Auswirkungen auf die Religionsausübung derjenigen, die aufgrund ihres Glaubens an den genannten Tagen nicht tanzen möchten. Die geforderte Gesetzesänderung verpflichtet niemanden einer Tanzveranstaltung beizuwohnen, wohingegen die aktuelle Gesetzeslage konfessionsübergreifend allen das Tanzen untersagt. In der Schweiz hob zuletzt das Kanton Luzern (2010) das Tanzverbot auf. Es folgte damit den Entscheidungen anderer Kantone, die bereits in den letzten Jahren das Tanzverbot ganz oder teilweise aufgehoben haben: Kanton Aargau (1998: Verbot nicht mehr zeitgemäß), St. Gallen (2004), Schaffhausen (2006: generelles Tanzverbot kaum mehr vertretbar) und Zug (2004: einschränkende Bestimmungen für die hohen Feiertage nicht mehr zeitgemäß, wird von einem großen Teil der Bevölkerung nicht mehr verstanden). Das Gesetz benötigt eine Anpassung an die heutige Lebensrealität der Bürger. Es würde zudem eine Arbeitsentlastung der Polizei und Ordnungsämter darstellen.

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

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