Datum: 19.09 – 20.09. 2015

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Positionspapier der Gewerkschaftsjugend für eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Antragstext:

I. Einleitung
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das zentrale Gesetz für die berufliche duale Ausbildung in Deutschland. Zentrale Fragen rund um die Ausbildung – die Rechte von Auszubildenden, die Eignung von Ausbildungsstätten bis hin zu Ordnungsverfahren – sind hier geregelt. Auch über seinen unmittelbaren Geltungsbereich übt es eine normierende Wirkung auf andere Bereiche, wie z. B. das Handwerk aus. Viele Stärken der beruflichen Bildung in Deutschland, wie z. B. die Beteiligung der Sozialpartner, sind in diesem Gesetz verankert. Auch wenn mit der Verabschiedung des BBiG im Jahr 1969 eine wichtige Grundlage für die Regelung der Ausbildung geschaffen wurde, war das Ergebnis aus gewerkschaftlicher Perspektive trotzdem ein Kompromiss. Bereits damals haben wesentliche Elemente wie die Finanzierung und das Recht auf Ausbildung gefehlt. Auch wurden Zuständigkeiten und der Geltungsbereich teilweise allzu pragmatisch festgelegt. Die letzte größere Novellierung des Gesetzes fand im Jahr 2005 unter der rot-grünen Bundesregierung statt. Für die Gewerkschaften zentrale Themen wurden weiterhin nicht berücksichtigt. Es gibt deshalb noch immer kein Recht auf Ausbildung – „Ausbildung für alle“ als Credo der Reform blieb ein frommer Wunsch, die Finanzierung blieb ungeklärt, die Weiterbildung ein ziemlich weißer Fleck des Rechtssystems. Die Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb, die Lernortkooperation, wurde nicht verbessert und die Fortentwicklung der Mitbestimmungsstrukturen, die den größten Mut des Gesetzgebers erfordert hätte, wurde überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Auch wenn es einige Verbesserungen gab, waren die Veränderungen überschaubar und die größeren Herausforderungen blieben unangetastet. In ihrem Koalitionsvertrag hat die schwarz-rote Bundesregierung Ende 2013 eine Evaluierung des Berufsbildungsgesetzes vereinbart:

„Wir wollen die duale Ausbildung stärken und modernisieren. Wir werden das Berufsbildungsgesetz evaluieren und Anpassungen prüfen, insbesondere in Hinblick auf die Erhöhung der Durchlässigkeit, die Stärkung der Ausbildungsqualität und gestufter Ausbildungen, die Bildung von Berufsfamilien und die Sicherung des Ehrenamts in den Prüfungsgremien. Wir bekräftigen zudem den hohen Wert des Konsensprinzips in der Berufsordnungsarbeit von öffentlicher Hand und Sozialpartnern.“

Die Gewerkschaftsjugend begrüßt das Vorhaben einer Evaluierung und Anpassung des BBiG ausdrücklich. Sie sieht bei der Evaluierung die Notwendigkeit nicht nur die 2005 erfolgten Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern auch die damals nicht bearbeiteten Themen und Handlungsbedarfe durch aktuelle Entwicklungen anzugehen. Denn es besteht dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf das BBiG. Es geht um die Stärkung der Qualität, die Attraktivität und die Zukunftsfähigkeit der Berufsbildung. Die Gewerkschaftsjugend erwartet, dass die Gewerkschaften und die Sachverständigen der Arbeitnehmer_innen bei der Planung und der Auswertung des bevorstehenden Evaluationsprozess in angemessener Weise beteiligt werden.

II. Geltungsbereich
Ausweitung des Geltungsbereichs Trotz der besonderen Bedeutung des BBiG als das zentrale Ausbildungsgesetz werden zahlreiche berufliche Ausbildungsgänge und vergleichbare neue Ausbildungsstrukturen nicht nach dem BBiG geregelt. Im Ergebnis führt das in diesen Ausbildungen oftmals zu unklaren Rechtsverhältnissen oder schlechteren Ausbildungsbedingungen. Die Gewerkschaftsjugend fordert daher anlässlich der Evaluierung des BBiGs eine Ausweitung des Gesetzes zu einem einheitlichen Ausbildungsgesetz, das einen gleichen Qualitätsstandard für alle Ausbildungsberufe sicherstellt: Alle Ausbildungsberufe die bisher eigene Ausbildungsgesetze haben oder die nach Landesrecht geregelt sind, sollen in den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetz aufgenommen werden. Dazu gehören z. B. die Gesundheits und Pflegeberufe, Erzieher_innenberufe. Ebenfalls soll das BBiG für alle betrieblichen Ausbildungsphasen von schulischen Ausbildungsgängen gelten.Insbesondere in der Handwerksordnung finden sich darüber hinaus Regelungen, die an die Normierung des BBiG anzupassen sind:

· So soll die Benennung der ehrenamtlichen Prüfer/innen im Handwerk nicht mehr über die Innungen, sondern analog der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes durch die zuständigen Gewerkschaften direkt über die Handwerkskammern laufen.

· Zur Übernahme hoheitlicher Aufgaben durch Innungen müssen diese leistungsfähig sein. Die Fähigkeit, Tarifverträge abzuschließen, ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Kriterium. Ist die Tariffähigkeit nicht mehr gegeben, muss zukünftig die Grundlage für die Übertragung hoheitlicher Aufgabenentfallen. Daher ist den betroffenen Innungen der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen. Diese Innungen können als privatrechtliche Vereine frei über ihre Aufgabenwahrnehmung entscheiden.

· Um die Qualität im Prüfungswesen zu sichern, ist bei fehlender Leistungsfähigkeit eine Delegation der Prüfungshoheit von Handwerkskammern an Innungen verbindlich auszuschließen.

· Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) soll fester Bestandteil in Neuordnungsverfahren von Ausbildungsordnungen im Handwerk werden. Damit soll dieses wichtige Instrument der beruflichen Erstausbildung im Handwerk nicht nur verbindlich gesichert werden, sondern auch die Erarbeitung der Inhalte der ÜLU endlich von den Sozialpartner gemeinsam erstellt werden.

· Meisterprüfungsordnungen und auch andere Aufstiegsfortbildungen im Handwerk werden bisher ohne verbindliche Beteiligung von Arbeitnehmer-Sachverständigen erarbeitet. Die Arbeitgeber des Handwerks lehnen eine Anpassung an Standards des Berufsbildungsgesetzes mit der fadenscheinigen Begründung ab, dass die Meisterprüfung im Handwerk nicht nur einen Bildungsabschluss darstellt, sondern auch gewerberechtliche Konsequenzen hat.

Duales Studium

Im Rahmen der Studienangebote deutscher Hochschulen wächst der Bereich des dualen Studiums besonders stark. Diese Entwicklung zeigt, dass dem Thema Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung eine immer größere Bedeutung zukommt. Die Zunahme der Verzahnung hochschulischer und beruflicher Bildung bildet sich allerdings bisher nicht in gesetzlichen Regelungen ab.
Das heißt im Fall Dualem Studium, es gibt Gesetzeslücken, die Unternehmen ermöglichen dual Studierende zu beschäftigen, ohne dass entsprechende Schutzbestimmungen greifen, die Ausbeutung verhindern und Ausbildungsqualität sichern sollen. Die Gewerkschaftsjugend fordert, die momentan bestehenden Schutzlücken für dual Studierende zu schließen. Duale Studiengänge und auch ihre betriebliche Anteile sind sehr vielfältig ausgestaltet und entsprechen häufig nicht den gewerkschaftlichen Vorstellungen von guter Ausbildung. Eine Ursache hierfür ist, dass die Qualitätssicherung dualer Studiengänge vor allem über die Akkreditierung und die entsprechenden Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschule und Betrieb erfolgt. Gesetzliche Schutzbestimmungen die für die duale Ausbildung selbstverständlich sind, greifen demnach nicht. Die Probleme, die sich für dual Studierende daraus ergeben, sind zahlreich. Häufig existieren vertragliche Bindungsklauseln über das Studium hinaus und/oder Rückzahlungspflichten, die dual Studierende ans Unternehmen binden. Es gibt Probleme bei der Freistellung für Prüfungen und Seminare an der Hochschule, keine gesetzlichen Mindeststandards für die Betreuung im Betrieb und nicht einmal die gesetzliche Festlegung, dass es eine Vergütung geben muss. Auch die Verzahnung der hochschulischen und betrieblichen Ausbildungsanteile ist nicht immer gewährleistet. Der Gewerkschaftsjugend ist klar, dass eine Verbesserung der Ausbildungsqualität und arbeitsrechtlicher Aspekte für dual Studierende nicht allein über die Einordnung dual Studierender in das BBiG zu erreichen ist. Für die Qualitätssicherung und -verbesserung sind gleichermaßen die Hochschulgesetzgebung der Länder, die Akkreditierung der Studiengänge und die berufsbildungspolitische Bundesgesetzgebung heranzuziehen. Unter der Annahme, dass dual Studierende in ihren Praxisphasen im Betrieb auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags tätig sind, fordert die Gewerkschaftsjugend die Bundesregierung auf, dual Studierende in einem grundständigen Studium soweit wie möglich in den Geltungsbereich des BBiG aufzunehmen und die Erstreckung des BBiG auf alle Praxisphasen dualer Studiengänge zu beschließen.

Praktikum
In § 26 ist der Anwendungsbereich des BBiG für Praktika beschrieben. Ausgenommen sind bisher Praktika, die Teil eines Fachhochschul- oder Hochschulstudiums oder sogenannte Betriebs- oder Schülerpraktika sind. Diese haben unterschiedliche Regelungen. Die Gewerkschaftsjugend fordert, dass jede Form des Praktikums, das dazu dient Lernziele oder aber Abschlüsse im beruflichen Sinn zu erlangen, in der Praxisphase den Regularien des BBiG unterliegen muss.Dazu soll § 3 Abs. 4 neu eingefügt werden: „Für Praktika im Sinn des § 22 Abs.1 MiLoG gelten die § 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.“

III. Grundsätzliches
Gute Ausbildung

Die Gewerkschaftsjugend will, dass das BBiG weiterhin an der Beruflichkeit und am Berufsprinzip orientiert bleibt. Das Berufsprinzip erfüllt die Anforderungen, die die moderne Arbeitswelt stellt. Es darf nicht in Frage gestellt werden, etwa durch Modularisierung und Zergliederung der Ausbildung in kleinste Einheiten oder durch eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf zwei Jahre. Berufliche Handlungs- und Gestaltungskompetenz muss noch stärker zum Leitziel der beruflichen Bildung werden. Es kommt darauf an, dass die Auszubildenden sich Kompetenzen aneignen, die es ihnen erlauben, ihren Berufsweg aktiv zu gestalten. Mit der Entwicklung des Deutschen Qualifikationsrahmens ist auch ein neues Verständnis von umfassender berufliche Handlungskompetenz entstanden. Die bisherige Formulierung zur Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten sollten durch dem Kompetenzbegriff des DQR (= „Fähigkeit und Bereitschaft des Einzelnen, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu nutzen und sich durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Kompetenz wird in diesem Sinne als umfassende Handlungskompetenz verstanden“) ersetzt werden. Eine wesentliche Stärke des dualen Systems in Deutschland ist eine gemeinsame konsensuale Steuerung durch Bundesregierung und Sozialpartner. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die Sozialpartnerschaft gestärkt wird. Ausbildungsgarantie. Die Gewerkschaftsjugend fordert für alle Ausbildungsinteressierten einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Ausbildungsplatz. Er gibt allen in Deutschland lebenden jungen Menschen einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung. Im Rahmen der Ausbildungsgarantie muss eine zentrale und rechtskreisübergreifende Anlauf- und Beratungsstelle vor Ort eingerichtet werden. Diese muss sich bei der Beratung an den Bedürfnissen und der individuellen Lebenssituation der jungen Menschen orientieren und nicht an vorgegebenen Versorgungsquoten, in die die jungen Menschen einsortiert werden. Die Ausbildungsgarantie tritt spätestens zum 30.9. eines Jahres in Kraft. Ziel der Beratung ist es, alle interessierten jungen Menschen in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln. Dazu muss die Anzahl der betrieblichen Ausbildungsplätze deutlich gesteigert werden, und die Betriebe und öffentliche Einrichtungen müssen ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung wesentlich stärker nachkommen als bisher. Das Ziel muss ein auswahlfähiges betriebliches Ausbildungsplatzangebot für alle Ausbildungsinteressierten sein. Als Richtlinie kann hier die Regelung des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes von 1976 gelten, dessen Definition eines auswahlfähigen Angebots vom Bundesverfassungsgericht 1980 mitgetragen wurde: Dieses sieht 112,5 Ausbildungsstellen pro 100 Ausbildungsinteressierte vor. Unterstützende Maßnahmen können eine Ausweitung der Verbundausildung sein und tarifliche Regelungen zur Steigerung des Ausbildungsplatzangebotes. Eine Ausbildungsgarantie braucht eine stabile Finanzierung. Die Gewerkschaftsjugend fordert daher als zentrales Element zur Förderung einer stärkeren Ausbildungsbeteiligung der Betriebe und für eine gerechte Finanzierung der Ausbildung die Einführung einer solidarischen Umlagefinanzierung. Auf diese Weise werden die Betriebe in die Pflicht genommen, ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zur Ausbildung junger Menschen nachzukommen. Ziel ist es, allen ausbildungsinteressierten jungen Menschen einen betrieblichen Ausbildungsplatz anbieten zu können und damit die verschiedenen Maßnahmen und Warteschleifen im Übergangsbereich von Schule in Ausbildung überflüssig zu machen. Die Umlagefinanzierung soll so ausgestaltet sein, dass alle Betriebe zwei Prozent ihrer Bruttolohnsumme in eine gemeinsame Kasse einzahlen. Die Bereitschaft zur Ausbildung wird unterstützt, wer nicht oder zu wenig ausbildet, unterstützt andere Betriebe bei ihrer Ausbildung. Es muss klar geregelt sein, dass nur Betriebe Kosten aus der Umlagefinanzierung erstattet bekommen, die klare Qualitätsstandards einhalten (siehe Kapitel 4). Die Kostenerstattung an die ausbildenden Betriebe aus der Umlagefinanzierung richtet sich nach den Ausbildungsjahren der Auszubildenden. Die Einnahmen sollen eingesetzt werden · als Ausgleich für die ausbildenden Betriebe (z. B. für die Ausbildungsvergütung)

· für die anfallenden Kosten der außerbetrieblichen Ausbildung, denn auch hier werden spätere Fachkräfte ausgebildet

· zur Förderung von Programmen und ausbildungsbegleitenden Maßnahmen wie ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung. Bestehende tarifvertragliche Branchenregelungen und Sozialkassen haben Vorrang und können abweichende branchenspezifische Regelungen enthalten, solange sie die gesetzlichen Mindeststandards in Wirkung und Umfang erfüllen. Nur dort, wo das regionale betriebliche Angebot nicht für alle ausbildungsinteressierten Jugendlichen ausreicht, werden von staatlicher Seite außerbetriebliche Ausbildungsplätze angeboten . Wo außerbetriebliche Ausbildung eingesetzt wird, sind eine strenge inhaltliche Ausrichtung an der dualen Berufsausbildung und die Einhaltung einer Reihe von qualitativen Bedingungen erforderlich:

· Ausbilden darf nur, wer auch einen Nachweis von Kenntnissen nach der AEVO hat

· klare Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Auszubildenden

· Gewährleistung eines hohen betrieblichen Praxisbezugs der Ausbildung

· kontinuierliche Prüfung, ob der Wechsel in eine betriebliche Ausbildung unter Anrechnung der bereits gelernten Inhalte möglich ist

· Aufrechterhaltung des Vermittlungsanspruchs der außerbetrieblich Auszubildenden bei der Bundesagentur für Arbeit nach Ausbildungsbeginn

· Beteiligung der Wirtschaft durch die Umlagefinanzierung an den Kosten der außerbetrieblichen Ausbildung, schließlich werden hier ihre späteren Fachkräfte ausgebildet

· werden fertig qualifizierte Fachkräfte im Anschluss an ihre außerbetriebliche Ausbildung von einem Betrieb übernommen, müssen für sie mindestens die Übernahmeregelungen des Betriebs für deren Auszubildende gelten.

· Außerbetriebliche Auszubildende müssen eine Ausbildungsvergütung entsprechend der orts und branchenüblichen tariflichen Regelung erhalten. Bei allen angebotenen – egal ob betrieblich, außerbetrieblich oder öffentlich-rechtlich – Ausbildungsplätzen muss es sich um voll qualifizierende, also je nach Ausbildungsordnung drei- oder dreieinhalbjährige Ausbildungsberufe handeln. Das BBiG ist gerade aufgrund seiner herausgehobenen Position für die Ausbildung das Gesetz, in dem die Ausbildungsgarantie verbindlich verankert werden sollte. Lehr- und Lernmittelfreiheit Die Gewerkschaftsjugend fordert eine eindeutige Verankerung der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit im BBiG. Um klarzustellen, dass die Berufsausbildung für die Auszubildenden und dual Studierenden– im Betrieb in der Berufsschule, in der (Fach-)Hochschule und auch außer- und überbetrieblichen Einrichtungen – kostenfrei stattfindet, erfordert es eine Ergänzung in §14. Alle im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Kosten müssen vom Ausbildungsbetrieb bzw. vom Ausbildungsträger getragen werden. Dazu gehören Ausbildungsmittel, Dienstkleidungsstücke, Schutzausrüstung, Fachliteratur, Unterkunftskosten beim Blockunterricht, eventuell anfallende Schulgelder, ebenso wie die anfallenden Fahrtkosten für den Weg vom Wohnort zu den Ausbildungsstätten und der Berufsschule bzw. (Fach-)Hochschule

IV. Qualitätssicherung

Sicherung der Ausbildungsqualität Durch die Novellierung des BBiG im Jahr 2005 wurden die Berufsbildungsausschüsse der Kammern dazu aufgefordert und darin bestärkt sich um die stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung zu kümmern. Der Ansatz das Thema Qualitätssicherung in den Blick zu nehmen war zwar ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings zeigt auch die anhaltend hohe Zahl von Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, dass klare Vorgaben zur Arbeit der Berufsbildungsausschüsse als Qualitätssicherungsorgan fehlen. Bei einer Evaluierung des BBiG muss die Sicherung der Ausbildungsqualität daher eine zentrale Rolle einnehmen. Dazu fordert die Gewerkschaftsjugend klare Vorgaben zur Verbesserung der Arbeit der Berufsbildungsausschüsse als Qualitätssicherungsorgan. Die bisher relativ unverbindliche Formulierung in § 79 muss erweitert werden. Es müssen verbindliche Strukturen geschaffen werden, die regelmäßig arbeiten und Rechenschaft ablegen. Dazu gehören ein Anhörungsrecht des Berufsbildungsanschusses und die feste Verankerung eines Unterausschusses zur Ausbildungsqualität. Auch die Ausbildungsberater_innen in den Kammern müssen berücksichtigt werden. Ihre Aufgaben und ihre Rolle müssen im BBiG konkretisiert und gestärkt werden. Die Personalausstattung der Kammern ist so zu gestalten, dass die Ausbildungsberater_innen auch tatsächlich regelmäßige Kontrollen in den Ausbildungsbetrieben – mindestens einmal jährlich – durchführen können. Die Ausbildungsberater_innen der Kammern müssen regelmäßig in den Berufsbildungsausschüssen einen Bericht abgegeben. Sie benötigen deutlich mehr Rückhalt durch den Gesetzgeber.
Genau an dieser Stelle beginnen die tieferliegenden Schwierigkeiten mit der bisherigen Regelung. Die zuständigen Stellen für die Berufsausbildung, die Kammern, sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben sind die Förderung und Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung. Die Durchsetzung von Qualitätsansprüchen in der Berufsausbildung von Seiten der Kammern und deren Ausbildungsberater_innen richtet sich im Konfliktfall aber gegen die eigenen Mitglieder der Kammern. Diese Doppelfunktion der Kammern ist letztlich nur dann haltbar, wenn im Bereich der Überwachung der Berufsbildung unmissverständliche und definierte Standards und Kriterien bestehen, die im Zweifel durch Klagemöglichkeiten aller Bänke in Berufsbildungsausschüssen kontrolliert werden können. Gelingt es nicht, durch geeignete Maßnahmen und den Ausbau von Rechten der Berufsbildungsausschüsse, Qualitätsstandards sicherzustellen, fordert die Gewerkschaftsjugend die Schaffung einer unabhängigen Institution, die für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zuständig ist.

Schlichtungsausschüsse

Die Arbeit von bestehenden Schlichtungsausschüssen hat sich unserer Einschätzung nach hervorragend bewährt. Die Schlichtungsausschüsse tragen dazu bei, dass im Konfliktfall eine außergerichtliche Instanz zu bewährten Konfliktlösungen kommt, die Mediationen beispielsweise nicht leisten können. Die Gewerkschaftsjugend regt deshalb an den § 111, Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zu überarbeiten und als Soll-Bestimmung ins Berufsbildungsgesetz zu übernehmen und auch im Handwerk bei den zuständigen Stellen anzusiedeln.

Eignung des Betriebs und der Ausbilder_innen
Um die notwendigen qualitativen Voraussetzungen im Ausbildungsbetrieb zu gewährleisten fordert die Gewerkschaftsjugend eine deutlichere Formulierung in § 27, die die fachliche Ausstattung und zeitgemäße Ausbildungsmaterialien in der Ausbildungsstätte sicherstellt. Die Gewerkschaftsjugend regt dazu an, die entsprechenden Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB zu einer Ausbildungsstätten-Verordnung zusammen zu fügen und damit die Eignung von Ausbildungsbetrieben besser, und auch rechtsbewehrter überwachen und gegebenenfalls steuern zu können. Innerhalb des Betriebs nehmen die Ausbilder_innen in Bezug auf die Ausbildungsqualität eine ganz besondere Rolle ein und tragen eine besondere Verantwortung. Das betriebliche Bildungspersonal soll Lernen ermöglichen, anstatt zu unterweisen, zu belehren oder zu instruieren. Sie sollen weitgehend auf instruierende oder einführende Belehrungen verzichten und stattdessen die Möglichkeiten zeigen, an Informationen zu kommen und Lösungshilfen zu beschaffen. Die Ausbilder_innen sind die zentralen Ansprechpartner für die Auszubildenden im Betrieb und sollen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung stehen und Hilfestellungen geben, die sich auf den Arbeitsprozess, seine Inhalte sowie sein Umfeld beziehen. In § 29 ist die persönliche Eignung des Ausbildungspersonals geregelt. Faktisch werden lediglich formale Ausschlussgründe benannt. Die Rolle der Ausbilderinnen und Ausbilder hat sich in den vergangenen Jahren aber in einem Ausmaß verändert, welches eine genauere Definition in § 29 notwendig macht. Dazu gehört die Ausbildung der Ausbilder_innen nach einem einheitlichen berufspädagogischen Standard. Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) muss verbindliche Voraussetzung für hauptamtlichen Auszubildenden sein. Die AEVO muss dringend aktualisiert und modernisiert werden, z. B. durch eine Konkretisierung der persönlichen Eignung (methodisch-didaktische und jugendpsychologische Kompetenzen). Damit verbunden werden sollte eine Weiterqualifizierungsverpflichtung für die Ausbilder_innen, um die Ausbildereignung im Abstand von fünf Jahren wiederaufzufrischen. Ausbilder_innen sollen die Erlaubnis zur Ausbildungsbefähigung ab einem Stundenumfang von min276
destens 720 Stunden erhalten. Um der anspruchsvollen Aufgabe der qualitativ hochwertigen Ausbildung gerecht werden zu können und aktuelle Entwicklungen angemessen in die Ausbildung integrieren zu können, fordert die Gewerkschaftsjugend darüber hinaus, dass den Ausbildungsbeauftragten und Praxisanleiter_innen jährlich eine Freistellung und Kostenerstattung für die Weiterbildung zusteht. Die Kosten der Freistellung
und Weiterbildung trägt der Arbeitgeber. Für die eigene Weiterbildung und Qualifizierung müssen regelmäßig geeignete und verbindliche pädagogische Qualifizierungen und Schulungen angeboten und nachgewiesen werden.Zur Stärkung der dualen Ausbildung gehört auch, dass es ausreichend Ausbilder_innen für eine beschränkte Anzahl von Auszubildenden gibt. Die Anzahl kann, je nach Betreuungsaufwand, variieren. Als sinnvollen Standard sehen wir einen Betreuungsschlüssel von 1:8 an. Für eine adäquate Anleitung der Auszubildenden soll den Ausbilder_innen ein monatliches zeitliches Kontingent zur Verfügung stehen.

Ausbildungsplan und Ausbildungsnachweis
Die Berufsausbildung soll Auszubildende zu ihrem Beruf qualifizieren. Dazu bedarf es einer umfassenden und vorausschauenden Planung. Deshalb soll weiterhin ein betrieblicher Ausbildungsplan rechtsverbindlich vorgeschrieben sein und mit dem Ausbildungsvertrag ausgehändigt werden. Die entsprechende Regelung in § 11 Abs.1 Nr.1 soll hierfür eindeutiger als bisher formuliert werden. In § 5 soll darüber hinausgehend klargestellt werden, dass Abweichungen vom Ausbildungsrahmenplan nicht gestattet sind. Damit der Auszubildende und der_die Ausbilder_in einen Überblick über die bereits vermittelten Lerninhalte hat, ist entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 7 in mittlerweile fast allen Ausbildungsordnungen der Passus „Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen“ enthalten. Dieser muss ins BBiG aufgenommen werden. Die mittlerweile gängige Praxis in den ausbildenden Unternehmen der Industrie und des Handwerks hat sich bewährt und sollte für alle Ausbildungsberufe ein rechtlich fest verankerter Bestandteil werden. Auszubildende sollen in ihrer Berufsausbildung persönlich und fachlich darin ermutigt werden in einer Notsituation Menschen beizustehen und ihnen zu helfen. Deshalb soll die Absolvierung eines Erste- Hilfe-Kurs im ersten Ausbildungsjahr in das BBiG aufgenommen werden. Dieser soll als Bestandteil der Ausbildung vom Arbeitgeber organisiert und finanziert werden und der praktischen Ausbildungszeit angerechnet werden.

Interessenvertretung
Prinzipiell fordert die Gewerkschaftsjugend, dass das Betriebsverfassungsgesetz bzw. das Personalvertretungsgesetz (analog Landespersonalvertretungsgesetz) in jeder Form der Ausbildung gilt. Bis dieses Ziel erreicht ist, muss der § 51 geändert werden. Die jetzige Fassung des § 51 regelt zwar die Wahl einer besonderen Interessenvertretung, die Größe oder das Wahlprocedere werden jedoch nicht genauer beschrieben. Vor allem fehlen die Rechte der Interessenvertretung, die mit dem Träger ausgehandelt werden sollen. Da die Verhandlungen dazu nicht auf Augenhöhe geführt werden können, kann die gewählte Interessenvertretung am Ende machtlos gegenüber dem Träger sein. Deshalb fordert die Gewerkschaftsjugend eine Konkretisierung des § 51, die sich an dem Betriebsverfassungsgesetz orien319
tieren sollen. Geregelt werden sollen u.a. die Wahlvorschriften, Aufgaben, Mitbestimmung und Mitgestaltungsmöglichkeiten, Gewerkschaftsberatung, Weiterbildung, Rechte und Pflichten, Schutzvorschriften, Kostenklärung, sowie die Freistellung.

V. Berufsschule
Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht für Jugendliche und Volljährige ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die Voraussetzungen für Auszubildende sind damit sehr unterschiedlich und ungerecht. Die Gewerk327
schaftsjugend hält eine Berufsschulpflicht für alle Auszubildenden unabhängig vom Alter für sachgerecht.

Anrechnung von Berufsschulzeiten

Gemäß § 15 haben Ausbildende die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und nach § 19 Abs. 1 ist für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Bei der Frage der Anrechnung von Berufsschulzeiten bei Auszubildenden auf die Arbeitszeit wird bisher zwischen volljährigen und minderjährigen Auszubildenden unterschieden. Die Gewerkschaftsjugend fordert eine einheitliche Regelung für alle Auszubildenden, die dem § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht. Dies muss auch gewährleistet sein, wenn die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte stattfindet.  Die Berufsschulzeit muss für alle Auszubildenden inklusive der Wege- und Pausenzeit vollständig auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Rückkehrpflicht nach der Berufsschule in den Betrieb gehört abgeschafft. Dabei soll ein Berufsschultag, unabhängig von seinem Umfang, grundsätzlich als voller Arbeitstag berücksichtigt werden, um eine Benachteiligung der Auszubildenden zu verhindern, deren Berufsschulzeit sich nicht mit der Ausbildungszeit überschneidet bzw. um einen Missbrauch vor gezielter Vermeidung der Überschneidungszeiten durch Schichtdienste abzuwenden. Berufsschulwochen sollen wie die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit berücksichtigt werden.

Freistellungen für Prüfungsvorbereitungen
Um sich auf die Prüfung vorbereiten zu können fordert die Gewerkschaftsjugend, dass der § 15 entsprechend ergänzt wird, dass Auszubildende fünf Tage Sonderurlaub vor ihrer Abschlussprüfung bzw. gestreckten Prüfung bekommen. Analog dazu müssen auch dual Studierende für ihre abschlussnotenrelevanten Prüfungen angemessen freigestellt werden.

Lernortkooperation
Viele Qualitätsfragen berühren die Lernortkooperation zwischen Betrieb und Berufsschule. Im Rahmen der Evaluation muss dringend geprüft werden, wie eine funktionierende Lernortkooperation und ein die Lernorte übergreifender Berufsbildungsplan gestärkt bzw. entwickelt werden kann. Dafür sollen die Sozialpartner bei der Entwicklung von Rahmenlehrplänen mit einbezogen werden. Unter anderem gehört dazu die Erarbeitung von Konzepten, die einen Austausch von Berufsschule und Betriebfördern. Ebenfalls soll es einen Informations- und Meinungsaustausch durch regelmäßige Pflichttermine zwischen Betrieb und Schule geben. Dabei müssen, falls vorhanden, auch der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit einbezogen werden. Bei diesen sollen auch die unterschiedlichen Lernorte kennengelernt werden. Auch wenn die Fragen nach der Qualität der Berufsschule, wie z. B. die Klassengröße, die Einhaltung der Stundenzahlen, die Vermittlung fachspezifischen Unterrichts oder die Qualität der Unterrichts365
räume und der Sanitäranlagen aufgrund des Bildungsföderalismus Ländersache sind und nicht im BBiG geregelt werden können, fordert die Gewerkschaftsjugend grundlegende Qualitätsaspekte der dualen Ausbildung am zweiten Lernort Schule zu verankern.

VI. Ausbildungsdauer

Anrechnungszeiten auf die Ausbildung Häufig gehen einem Ausbildungsverhältnis entsprechende Praktika voraus. Dieses Praktikumsverhältnis soll aus Sicht der Gewerkschaftsjugend auf die Probezeit im jeweiligen Unternehmen angerechnet werden. Dafür ist eine entsprechende Änderung in § 20 erforderlich.

Teilzeitausbildung
Die Teilzeitausbildung soll gerade für junge Eltern, Alleinerziehende oder Auszubildende mit pflegebedürftigen Angehörigen weiterhin ermöglicht werden. Dabei soll die Ausbildungsvergütung in voller Höhe gezahlt werden. Da es hier in der Praxis häufig zu Streitigkeiten kommt, soll diese Regelung in § 8 mit aufgenommen werden.

Stufenausbildung
Seit 2005 ist im BBiG die Möglichkeit einer Stufenausbildung verankert, bei der ein dreijähriger Vertrag abgeschlossen wird, nach zwei Jahren aber das Ausbildungsverhältnis vom Auszubildenden beendet werden kann. Die BBiG-Reform 2005 hat für die Regelung des Verhältnisses von zweijährigen und drei-jährigen Ausbildungsberufen allerdings eine gravierende Regelungslücke hinterlassen. Es hat ein Anrechnungsmodell (Zweijährige werden auf Dreijährige angerechnet) und ein Ausstiegsmodell (der_die Auszubildende kann nach zwei Jahren aus einem drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsverhältnis aussteigen) zugelassen. Das Problem ist, dass die Auszubildenden bei dem Ausstiegsmodell nur eine Bescheinigung über die zurückgelegte Ausbildungszeit erhalten, aber keine Berufsabschlüsse. Das von den Arbeitgebern favorisierte „Anrechnungsmodell“, bei dem ein zweijähriger Beruf in der Theorie auf einen dreijährigen Beruf angerechnet werden könnte, scheitert sowohl am fehlenden Rechtsanspruch auf eine Weiterführung der Ausbildung sowie in der Praxis an der fehlenden Bereitschaft der Arbeitgeber, Anschlussverträge für Auszubildende in zweijährigen Berufen zuzulassen. Hier endet die Stufenausbildung in einer Sackgasse. Die Gewerkschaftsjugend empfiehlt allen Jugendlichen eine vollwertige mindestens dreijährige Ausbildung und rät von Schmalspurausbildungen ab. Es kann nur die Entscheidung der Auszubildende sein früher abzubrechen. Damit Auszubildende in diesem Fall ihre Chancen wahren und den Anschluss an eine vollwertige Berufsausbildung nicht verlieren, muss die Stufenausbildung rechtssicher sein und die von uns favorisierte Ausstiegsoption im BBiG verankert werden. Damit sollen Jugendliche den Anspruch haben, bei einem regulären Ausbildungsvertrag nach zwei Jahren mit einem Berufsabschluss auszusteigen. Gleichzeitig sollen sie damit einen Anspruch auf Vollendung einer vollwertigen Ausbildung bei einem Wiedereinstieg haben („Rückkehrrecht“). Wir haben allerdings Bedenken, ob hier tatsächlich immer eine freie Entscheidung möglich ist. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Jugendliche vom Ausbildungsbetrieb massiv unter Druck gesetzt werden. Hier können nur ein starker Betriebsrat und eine starke JAV helfen.

VII. Rechte

Auszubildender Ausbildungsvergütung § 17 schreibt eine angemessene Vergütung für die Ausbildung vor. Nach der Rechtsprechung darf die einzelvertraglich geregelte Ausbildungsvergütung nicht niedriger als 80 % der üblichen tariflichen Ausbildungsvergütung sein. In reinen Ausbildungsbetrieben sind weitergehende Abweichungen zulässig. Die Ausbildungsvergütung muss Auszubildenden ein eigenständiges Leben ermöglichen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in allen seinen Facetten ermöglichen. Die Gewerkschaftsjugend fordert daher eine klare Regelung, die allen Auszubildenden – egal ob betrieblich, schulisch oder außerbetrieblich – eine faire Vergütung sichert. Wenn die Betriebe ihrer Verantwortung nicht nachkommen ausreichend Ausbildungsplätze bereitzustellen und der Staat deshalb die Ausbildung organisieren muss, sollten die Betriebe verpflichtet werden über eine Umlage die Kosten der Vergütung zu übernehmen.

Arbeitszeiten
Der Ausbildungsrahmenplan regelt in welchem Zeitraum die Auszubildenden welche Inhalte lernen sollen. Überstunden sind daher in diesem Lernverhältnis nicht notwendig. Die Realität zeigt aller424
dings, dass Überstunden für viele Auszubildende alltäglich sind. Die Gewerkschaftsjugend fordert daher, dass der § 17 Abs. 3 dahingehend ergänzt wird, dass künftig keine Beschäftigung, die über die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgeht, erfolgen darf. Wochenendarbeit für Auszubildende darf nur zulässig sein, wenn die Ausbildungsinhalte nicht unter der Woche vermittelt werden können, dies gilt ebenso für Schichtdienste. Teilschichtdienste für Auszubildende sollen vollständig verboten werden.

Verlängerung der Ausbildung
Gemäß § 21 verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bei nichtbestehen der Abschlussprüfung auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Dieses Recht besteht allerdings nur bei nichtbestehen der Prüfung. Die Gewerkschaftsjugend fordert eine Erweiterung des § 21 Abs. 3 auch in den Fällen der Nichtzulassung oder Fehlen bei der Prüfung, auch wenn die Prüfung erst nach dem Ende der Ausbildungszeit stattfindet.

kein subjektives Bewertungssystem
Die Gewerkschaftsjugend setzt sich dafür ein, dass in der betrieblichen Ausbildung kein subjektives Bewertungssystem die Kompetenzen eines jungen Menschen bewerten soll, sondern eine Überprüfung anhand der Lernziele erfolgen soll.

Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung Eine sichere Perspektive ist gerade für junge Menschen wichtig sowohl beim Übergang von der Schule in Ausbildung, aber auch beim Übergang von der Ausbildung ins Berufsleben. Vor diesem Hintergrund und der demographischen Entwicklung und der daraus resultierenden Herausforderung bei der Fachkräftesicherung für die deutsche Wirtschaft und anknüpfend an die Regelung im § 24 treten wir dafür ein, dass ausgebildete Fachkräfte grundsätzlich unbefristet weiter beschäftigt werden. Der § 24 sollte dabei analog zum § 78a BetrVG formuliert und die dreimonatige Ankündigungsfrist bei beabsichtigter Nicht-Übernahme auf alle Auszubildenden ausgeweitet werden.

VIII. Durchlässigkeit und Inklusion

Durchlässigkeit Die Gewerkschaftsjugend spricht sich für verbesserte Zugangswege und die Gewährleistung von Durchlässigkeit innerhalb des deutschen Bildungssystems aus und fordert, dass bestehende Angebote zur Aufnahme eines Studiums nach der Ausbildung weiter ausgebaut werden. Kompetenzen die durch berufliche oder akademische Ausbildung erworben sind, sind gleichwertig. Die Anrechnung für beruflich erworbene Kompetenzen auf Studienleistungen muss deshalb unbedingt verbessert und bundesweit einheitlich und transparent geregelt werden. Das gleiche gilt auch bei der Anrechnung von Studienleistungen auf eine Berufsausbildung. Im Rahmen der Evaluation des BBiG sieht die Gewerkschaftsjugend zwei Aspekte, die einen qualitativen Fortschritt im Bereich der Durchlässigkeit bedeuten würden und zu mehr Inklusion führen könnten. In den vergangenen Jahren wurde Durchlässigkeit vorwiegend im Kontext von einer Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten diskutiert. Übersehen wurden häufig junge Menschen, die mehr Ausbildungszeit benötigen. Um individuelle Ausbildungsarrangements zu stärken, muss es in Zukunft auch rechtlich möglich sein, ohne große Prozeduren die Ausbildungszeit bei entsprechenden Bedarfen zu verlängern (§ 8 Abs. 2). Dazu müssen die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass Jugendliche mit Startschwierigkeiten vor Anfang der Ausbildung die Möglichkeit gegeben wird, ihre reguläre Ausbildung von Beginn an länger zu gestalten. Dabei sollten auch Modelle berücksichtigt werden, die bereits Berufsvorbereitende Maßnahmen im Betrieb enthalten (Beispiel „Start in den Beruf“ oder „Anlauf zur Ausbildung“). Seit dem Jahr 2005 gibt das BBiG die Möglichkeit, in bundeseinheitlichen Ausbildungsordnungen Zusatzqualifikationen zu regeln. Hier können interessierten Auszubildende im Rahmen der dualen Ausbildung zusätzliche Inhalte vermittelt werden, die von der zuständigen Stelle gesondert geprüft und zertifiziert werden. Die Gewerkschaftsjugend setzt sich dafür ein, dass als Zusatzqualifikation auch Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und inhaltlich vorbereitende Qualifikationen vermittelt werden können, die bei der Aufnahme eines einschlägigen Fachstudiums angerechnet werden sollen.

Berufsausbildungsvorbereitung
Die im Rahmen der letzten Novellierung des BBiG neu aufgenommenen Vorschriften zur Berufsausbildungsvorbereitung haben sich aus Sicht der Gewerkschaftsjugend nicht bewährt. Insbesondere das System der Qualifizierungsbausteine und ihrer Bescheinigungen hat sich als untauglich erwiesen. Die Regelungen zur Berufsausbildungsvorbereitung bedürfen einer umfassenden Überarbeitung unter folgenden Voraussetzungen:

· Den Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung müssen grundsätzlich bundeseinheitliche Qualitätsstandards zugrunde liegen. Dazu bedarf es einer Abstimmung aller berufsvorbereitenden Maßnahmen zwischen Bund und Ländern.

· Jede berufsvorbereitende Maßnahme enthält immer einen umfassenden betrieblichen Qualifizierungsanteil.

Inklusion von Menschen mit Behinderungen

Im § 64 ist geregelt, dass Menschen mit Behinderungen in anerkannten Berufen ausgebildet werden sollen. Der § 66 regelt, dass es hier nur um Menschen geht, die wegen der Art und Schwere der Behinderung in einem anerkannten Beruf nicht ausgebildet werden können, und dass bei regionalen Regelungen der allgemeine Arbeitsmarkt und die Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) berücksichtigt werden sollen. Es werden jedoch nach wie vor regional stark betriebsspezifische Regelungen erlassen. Die neue Rahmenregelung des BIBB (Hauptausschuss-Empfehlung 136 aus dem Jahr 2009) macht sehr gute Vorgaben in diesem Bereich. Bei Beibehaltung des § 66 muss deutlicher geregelt werden, dass eine Verordnung nach § 66 ausschließlich aus den Inhalten eines anerkannten Ausbildungsberufes entwickelt werden muss und dass sie durch paritätisch zu besetzende Gremien aus Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber_in unter Federführung des BIBB erarbeitet wird. Die zuständigen Stellen sollen keine isolierten eigenen Regelungen auf den Arbeitsmarkt werfen, das BIBB ist alleine mit seinen Gremien verantwortlich. Hierbei ist darauf zu achten, dass bundeseinheitliche Ausbildungsordnungen geschaffen werden. Nur so ist gewährleistet, dass es keine regionalen und betriebsspezifischen Ausbildungsverordnungen mehr gibt. Eindeutig muss weiterhin geregelt sein, dass vor der Anwendung einer Regelung nach § 66 eine Ausbildung in einem anerkannten Beruf begonnen werden muss. Erst wenn sich herausstellt, dass dieser Beruf unter Ausschöpfung aller Mittel nach § 65 nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, kommt ein Beruf nach § 66 in Frage. Als Alternative kann § 66 gestrichen werden und in den § 65 folgender Passus aufgenommen werden:
„Wenn ein Mensch mit Behinderung, nach Art und Schwere seiner Behinderung, keinen vollständigen Abschluss in einem anerkannten Beruf erreichen kann, sind ihm seine erreichten Qualifikationen und Kompetenzen auf der Basis des staatlich anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberufs zu bescheinigen.“ In den § 65 muss ein Passus aufgenommen werden welcher regelt, dass aufbauend auf den Beruf nach § 66 oder der angestrebten Alternativregelung ein Aufstiegsfortbildung in einem anerkannten Fortbildungsberuf erfolgen kann, wenn eine Berufserfahrung in einem zeitlich festzulegenden Rahmen vor liegt.

IX. Weiterbildung
Berufliche Aufstiegsfortbildung

Das BBiG regelt bisher, dass in Rechtsverordnungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nur Prüfungs- und Zulassungsbestimmungen festgelegt werden. Zum Bildungsprozess gibt es keine Vorgaben. Insofern gibt es bisher auch keine verbindlich einzuhaltenden Standards für die Lernprozessgestaltung und für Bildungsanbieter. Die überwiegende Mehrzahl der Prüfungsteilnehmer_innen durchläuft zuvor allerdings eine Fortbildungsmaßnahme. Damit verbunden entstehen ihnen erhebliche Aufwände (z.B. Lehrgangskosten, Zeitaufwand). Für Beschäftigte, die sich so fortbilden wollen, ist es derzeit nicht einfach, den richtigen Bildungsanbieter mit einem qualitativ hochwertigen Fortbildungsangebot zu finden. Die Qualitätssicherung soll deshalb für den Bereich der Bildungsmaßnahmen und -anbieter weiterentwickelt werden. Anknüpfungspunkte bieten die bereits bestehenden Bestimmungen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG – Meister-BaföG). Eine Förderung ist abhängig von einer Mindeststundenanzahl der Bildungsmaßnahme. Das Verfahren für den Bereich der öffentlich geförderten Maßnahmen richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), bei dem verpflichtend einzuhaltende Standards (Zertifizierung) für Bildungsanbieter und Maßnahmen vorgeschrieben sind.Die Gewerkschaftsjugend fordert, dass folgende Qualitätsdimensionen im BBiG berücksichtigt werden:
· Es müssen verbindliche Qualitätsanforderungen für die Lernprozessgestaltung beschrieben
werden, beispielsweise durch die Verankerung eines Fortbildungsrahmenplanes, analog zu den Rahmenplänen in der beruflichen Ausbildung.

· Bildungsanbieter in der beruflichen Fortbildung sollten zukünftig ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem verpflichtend anwenden. Ebenso soll qualifiziertes Personal nachgewiesen werden.

· Ein Beratungsangebot zum Fortbildungsziel, über Prüfungsstruktur, Prüfungsablauf, Prüfungsmethoden und über die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung muss vom Bildungsanbieter sichergestellt werden.

Weiterbildung im Handwerk

Das Handwerk hat eine jahrhundertealte Tradition in seinem Karriereweg: Vom Lehrling über die Gesellen zu den Meistern. Seit einigen Jahren gibt es Weiterbildungsregelungen auf der Ebene zwischen Gesellen und Meistern, zudem natürlich „oberhalb“ der Meister. Die Meisterprüfung im Handwerk ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt und unterliegt nicht dem Geltungsbereich des BBiG. Meisterprüfungsverordnungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie werden nicht unter der Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung erarbeitet und nicht den Gremien des BBiG vorgelegt. Die Arbeitgeber des Handwerks lehnen eine Ausweitung des Geltungsbereichs des BBiG mit der Begründung ab, dass die Meisterprüfung im Handwerk nicht nur einen Bildungsabschluss darstellt, sondern auch gewerberechtliche Konsequenzen hat. Dadurch ist die Beteiligung von Arbeitnehmer-Sachverständigen nicht gewährleitstet. Im Zusammenhang mit der Evaluation des BBiG ist zu prüfen, ob dieser Sachverhalt noch zeitgemäß ist, welche bildungspolitischen Konsequenzen er hat und ob Veränderungen zur Qualitätssicherung der Erarbeitungsverfahren erforderlich sind.

X. Ordnungsarbeit

Ehrenamt stärken
Prüfer_innen sind an einer entscheidenden Schnittstelle der Qualitätssicherung in der Berufsbildung. Sie stellen den Output, also die erworbene berufliche Handlungskompetenz fest. Genau an dieser Schnittstelle liegen auch die Besonderheit und damit auch die Güte des Prüfungswesens. Es sind ehrenamtliche, unabhängige Prüfer_innen, die aber die nötige Fachkompetenz für diese Aufgabe haben. Von ihrer Entscheidung geht ein belastbares Signal an den Arbeitsmarkt aus. Wir wollen, dass das Ehrenamt im Prüfungswesen gestärkt wird. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt den Anspruch einer bezahlten Freistellung zwar, allerdings gibt es dennoch ein steigendes Defizit in der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber. Hierdurch wird der_die einzelne Mitarbeiter_in in die Pflicht genommen, seinen_ihren Rechtsanspruch gegen den Willen des Betriebes durchzusetzen. Die Gewerkschaftsjugend fordert daher eine klare Regelung zur bezahlten Freistellung in § 40. Sowohl für ehrenamtliche Prüfer_innen als auch für ehrenamtliche Mitglieder in Gremien der Berufsbildung muss die Freistellung bezahlt sein. Die zuständigen Stellen haben die Erstattung der Kosten zu gewährleisten und auf eine Erstattung entsprechend hinzuweisen. Die Kosten können durch höhere Prüfungsgebühren oder den entsprechenden Mitgliedsbeitrag umgelegt werden. Für die Mitglieder in den Gremien der Berufsbildung muss gelten, dass diese eine Funktion im Rahmen eines bürgerschaft584
lichen Engagements wahrnehmen, deshalb sind Regelungen zu schaffen, wie sie bereits in einigen Bundesländern vorhanden sind (Bsp. Bayern). Durch die stark veränderten und angestiegenen Anforderungen (vgl. „Fachgespräche“) an die ehrenamtliche Tätigkeit wird ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung und Vergütung für ehrenamtsspezifische Qualifizierungen notwendig. Die Kosten hierfür sollen die zuständigen Stellen tragen.

Umschulungsprüfungsregelung
Zum weit überwiegenden Teil wird im Umschulungsbereich in anerkannten Ausbildungsberufen qualifiziert. Diese Praxis ist nach Aussage aller ausbildenden Einrichtungen der richtige Weg. Es gibt nur sehr wenige regional entwickelte Berufsprofile mit relevanten Absolvent_innenzahlen. Für einen Einstig ins Berufsleben sind diese wenigen nicht bundeseinheitlichen Abschlüsse nur bedingt geeignet und auch nur regional bekannt. Für einen dauerhaften Verbleib im Beschäftigungssystem und für die notwendige räumliche Flexibilität der Beschäftigten bei der Arbeitssuche sind solche Abschlüsse ein falscher Weg. Der Markt fordert eine fachliche und räumliche Flexibilität bei allen Beschäftigten. Beschäftigte mit nur regional bekannten Berufsbezeichnungen sind von Personalverantwortlichen in Unternehmen nur mit einem unzumutbaren Aufwand zu verorten und werden daher fast immer bei einem Bewerbungsprozess nicht in die engere Auswahl kommen. Auch der Trend, weniger Berufe anstatt mehr zu schaffen, wird hiermit unnötig aufgeweicht. Die Gewerkschaftsjugend fordert daher den § 59 zu Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen ersatzlos zu streichen.

Ordnungsarbeit
Die Neuverordnungen seit der letzten Reform des Berufsbildungsbildungsgesetzes waren nicht alle am Konsensprinzip der Sozialpartner orientiert, sondern einseitig motiviert. Dadurch entstandene Berufe haben in der Folge mehr Probleme aufgeworfen als gelöst. Zudem haben wichtigen Innovationsbedarf in der Ordnungsarbeit verdeckt. Hier fordert die Gewerkschaftsjugend eine Rückkehr zu dem bewährten Ordnungsrahmen der Berufsbildung, der gefestigt und weiterentwickelt werden soll.

· Ordnungsarbeit im Rahmen der Berufsbildung braucht den Konsens der Sozialpartner, weil dieser Konsens am Ende jedes Ordnungsverfahrens zu belastbaren, arbeitsmarktrelevanten Ergebnissen führt. Wir fordern deshalb, dass Neuordnungen nur auf der Grundlage von einvernehmliche Eckwerten der Sozialpartner entwickelt werden, weil sie sonst an der Praxis und am Bedarf ebenso vorbei gehen wie sie die notwendige breite Akzeptanz in der Arbeitswelt nicht mehr erreichen.

· Für Aufstiegsfortbildungen nach BBiG sind bisher in den Rechtsverordnungen nur Prüfungs und Zulassungsbestimmungen geregelt. Bei Standards der Lernprozessgestaltung besteht eine Lücke, obwohl die allermeisten Prüfungsteilnehmer_innen in Aufstiegsfortbildungen sich über finanziell und zeitlich aufwändige Lehrgangskurse qualifiziert. Die Bildungsanbieter, die diese Lehrgänge im Rahmen der Aufstiegsfortbildung anbieten, müssen bisher auch nicht verbindlich nachweisen, dass sie qualifiziert lehren und qualifiziertes Personal beschäftigen. Deshalb brauchen wir hier eine ordnungs politische Innovation, die die Aufstiegsfortbildung als „höhere Berufsbildung“ stärkt, Rahmenpläne verankert und Zertifizierung und Akkreditierung von Bildungsträgern sicherstellt. Wir halten dies auch vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung für unumgänglich.

· Eine weitere Innovation im Rahmen der Ordnungsarbeit soll unserer Ansicht nach die Einführung von Referenzprüfungen in Neuordnungsverfahren sein. Nach Abschluss solcher Verfahren vergeht in der Regel sehr viel Zeit, bis neue Prüfungsaufgaben entwickelt sind. Häufig werden diese auch nicht durch ordnungsgemäß paritätisch besetzte Gremien entworfen und erfüllen zu oft auch nicht den in der Ausbildungsordnung formulierten Prüfungsanforderungen. Um eine zeitnahe Umsetzung von Prüfungsanforderungen in Zwischen- und Abschlussprüfungen zu gewährleisten, soll die Entwicklung von Referenzprüfungen durch Bundessachverständige in Neuordnungsverfahren unter Begleitung durch das BIBB erfolgen. Um Weiterentwicklung von ähnlichen Berufen sowie eine strategische Verzahnung von Aus- und Weiterbildung zu fördern, regen wir Berufsfachkommissionen für Aus- und Weiterbildung an, die paritätisch zusammengesetzt sind und Entwicklungspotenziale in der Ordnungsarbeit eruieren.

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